§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/83#abs-1 (1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/83#abs-2 (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/83#abs-3 (3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 83 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 19.11.2015 – 5 A 3452/15Zitiert von 4
- VG Oldenburg (Oldenburg), 02.10.2015 – 5 B 3636/15Zitiert von 13
- SG Hamburg, 11.11.2024 – S 62 AS 2376/24 ER
- OVG Schleswig, 16.11.2022 – 4 MB 38/22Zitiert von 9
- VG Schleswig, 30.06.2021 – 11 B 38/21Zitiert von 5
- OVG Sachsen, 03.06.2021 – 3 B 164/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 10.12.2025 – 35 L 757/25 V
- BVerfG, 04.12.2025 – 2 BvR 1511/25Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Anspruch afghanischer Staatsangehöriger aus dem Programm "Überbrückungsliste" des Innenministeriums auf Bescheidung ihrer Visaanträge - Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 VwGO) verletzt insoweit die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bzgl der Erteilung der beantragten Visa angegriffen wirdZitiert von 21
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2025 – 11 B 6/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 83 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 83 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.